Absenkung des Mindestalters für Ministerpräsident:innen

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Laut Artikel 46 Absatz 1 der Landesverfassung von Baden-Württemberg kann als
Ministerpräsident:in gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat.


Wir fordern des Mindestalters für die Wahl als Ministerpräsident:in auf das vollendete 18.
Lebensjahr anzupassen.


Begründung:


Die Vollendung des 18. Lebensjahres gilt sowohl für die Wahl als Bundeskanzler:in als auch zur
Wahl als Ministerpräsident:in in 14 der 16 Bundesländer. Warum eine Person, die in quasi allen
anderen Bundesländern (mit Ausnahme Bayern) als auch auf Bundesebene als Regierungschef:in
gewählt werden kann, dass ausgerechnet in Baden-Württemberg nicht tun können sollte,
erschließt sich nicht.


Die Prüfung, ob eine Person für das Amt geeignet ist oder nicht, obliegt laut Landesverfassung den
direkt gewählten Vertreter:innen des baden-württembergischen Volkes und damit dem Landtag. Es
erschließt sich nicht, warum ausgerechnet dem baden-württembergischen Landtag nicht zugetraut
wird, die Eignung von Menschen zwischen 18 und 34 für das Amt korrekt einzuschätzen zu können.